1. Binnenmarkt
a) Grundfreiheiten
Wenn ein Nicht-Landwirt in Vorarlberg ein landwirtschaftliches Grundstück kaufen möchte, kann jeder Landwirt im Zuge eines Vorkaufsrechts das Land zum ortsüblichen Preis erwerben. Damit wird es auch Nicht-Landwirten aus anderen MS unmöglich, ein derartiges Grundstück zu erwerben, wenn ein Landwirt von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, selbst wenn der ursprüngliche Kaufinteressent das Land durch einen langfristigen Pächter landwirtschaftlich nutzen wollte. Darin sieht die Kom einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr (Art 49 und 63 AEUV)1).