§ 2 Abs 1 Z 1 AZG; § 33 Abs 2 KollV/Verkehrsbetriebe Graz:
Wegezeiten, die der Arbeitnehmer aufzuwenden hat, um von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte bzw von der Arbeitsstätte wieder zurück zu seiner Wohnung zu gelangen, gehören nicht zur Arbeitszeit. Sie gehören zur Freizeit des Arbeitnehmers und sind nur bei entsprechender Vereinbarung zu vergüten.