a) Art 230/4, 174 und 175/1 EG; RL 2003/87/EG des EP und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft:
EuG 2. 3. 2010, Rs T-16/04 (Arcelor SA/EP und Rat)
Die genannte RL bestimmt, dass die in ihrem Anhang genannten Anlagen ihre Ausstöße von Treibhausgasen mit den ihnen von den MS nach deren Zuteilungsplänen zugeteilten Ausstoßrechten decken müssen. Gelingt es einem Betreiber, den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken, kann er die überschüssigen Ausstoßrechte an andere Betreiber verkaufen. Diese können von einem Betreiber gekauft werden, von dessen Anlage überhöhte Mengen an Treibhausgasen ausgestoßen werden.