§§ 28 Abs 2, 28a, 29 Abs 1, 151, 155 AktG:
Werterhaltene Verfügungen über erbrachte Sach- und Bareinlagen vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung sind zulässig, sofern dem erhöhten Nennkapital zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenübersteht.