§ 1 Abs 2 KSchG:
Eine unterschiedliche Auslegung des Verbraucherbegriffs in der österreichischen Rechtslage, je nachdem ob die Bestimmung der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben dient oder nicht, ist nicht sachgerecht.
§ 1 Abs 2 KSchG:
Eine unterschiedliche Auslegung des Verbraucherbegriffs in der österreichischen Rechtslage, je nachdem ob die Bestimmung der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben dient oder nicht, ist nicht sachgerecht.