§§ 1295 ff, 1323 ABGB:
Der Anlageberater haftet nicht für das positve Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen wie bei pflichtgemäßer Aufklärung durch den Anlageberater gestellt zu werden.
Da sich der Schaden erst beziffern lässt, wenn die Wertpapiere verkauft worden oder völlig wertlos sind, kann der Anleger erst dann Geldersatz verlangen.*)