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Umfang und Art des Ersatzanspruchs bei fehlerhafter Anlageberatung

RechtsprechungZivil- und Unternehmensrechtwbl 2010/243wbl 2010, 643 Heft 12 v. 21.12.2010

§§ 1295 ff, 1323 ABGB:

Der Anlageberater haftet nicht für das positve Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen wie bei pflichtgemäßer Aufklärung durch den Anlageberater gestellt zu werden.

Da sich der Schaden erst beziffern lässt, wenn die Wertpapiere verkauft worden oder völlig wertlos sind, kann der Anleger erst dann Geldersatz verlangen.*)*)S dazu den Beitrag von Trenker, in diesem Heft, S 618 ff.

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