§ 36 Abs 2 AngG:
Bei der Ermittlung des "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts" iSd § 36 Abs 2 AngG ist bei schwankender Höhe des Entgelts ein Zwölftel des Jahresentgelts als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden.