§ 1152 ABGB; § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG:
Zweck des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG ist es, eine im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende Entgeltdifferenz zwischen den Kollektivverträgen des Veräußerers und des Erwerbers zu sichern. Diese gesetzliche Regelung erfasst nur Bestimmungen des Kollektivvertrages