§§ 863, 879, 1152 ABGB:
Rechte und Pflichten können in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nur soweit entstehen, wie sie das Gesetz vorsieht.
Zusätzliche privatrechtliche Entlohnungsvereinbarungen - falls überhaupt zulässig - bedürfen jedenfalls einer ausdrücklichen Genehmigung durch das zuständige Organ. Eine stillschweigende Genehmigung durch Dulden einer gesetzwidrigen Vorgangsweise reicht nicht aus.