§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006:
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Dem Ausdruck "bauseitig" im Zusammenhang mit zu erbringenden Leistungen kommt im Regelfall der Erklärungswert zu, dass die Leistungen nicht vom Bieter, sondern vom Auftraggeber bzw Bauherrn erbracht werden. [208]