Art 17 WG:
Liegt im Rahmen der Wechselbegebung nach dem verfolgten Geschäftszweck ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, so stehen sich trotz Indossierung im Wechselprozess in materieller Hinsicht ebenfalls die Parteien des Grundgeschäfts gegenüber. In diesem Fall entspricht es den allgemein anerkannten Grundsätzen, dass die Einwendungen aus dem Grundgeschäft mangels Umlaufs des Wechsels der Wechselforderung entgegengehalten werden können.