Die SE-VO regelt das Verhältnis zwischen Hauptversammlung und Verwaltungsrat bloß rudimentär; auch der österreichische Gesetzgeber hat es unterlassen, durch Regelungen im SEG für Klarheit zu sorgen. In der Literatur herrscht daher Uneinigkeit, ob die Satzung der Hauptversammlung ein Weisungsrecht einräumen kann.