§ 40 Abs 1 FBG:
Eine Vollbeendigung einer Komplementärgesellschaft kann so lange nicht eintreten, als die Kommanditgesellschaft noch besteht, sie ist auch im Abwicklungsstadium kraft Gesetzes weiterhin zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft verpflichtet und daher erst vollbeendet, wenn sie keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber der Kommanditgesellschaft hat.