Art 40 der Satzung des EuGH vom 1. März 2008:
EuG 14. 10. 2008, Beschluss des Präsidenten der 7. Kammer in der Rs T-68/08 (Fédération Internationale de Football Association)
Über den Antrag der flämischen Gemeinschaft Belgiens, einem Verfahren betreffend die Genehmigung britischer Sportübertragungen beitreten zu können, weil auch die KomE, mit der die Übertragungen auf den flämischen Kanälen genehmigt worden war vom selben Kl angefochten wurde, erkannte der Präsident der 7. Kammer des EuG zu Recht: