Der Beitrag beschäftigt sich vor dem Hintergrund der UGP-Richtlinie zunächst mit dem Zweckgefüge des neuen § 1 Abs 1 UWG. Anschließend wird dem Verhältnis zwischen Verbraucher- und Unternehmerschutz im Hinblick auf die jeweils erforderlichen Wirkungen unlauteren Verhaltens nachgegangen. Schließlich: Die neue Judikatur zum "Vorsprung durch Rechtsbruch" erscheint im Ansatz plausibel, wirft aber Folgefragen auf, die die Überzeugungskraft des Gesamtkonzepts gefährden.