zum Abrufen von Informationen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers auf einer Internetseite per Link als "Holschuld" des Verbrauchers; zur Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils gegen ein Internetunternehmen außerhalb des Internets
§ 2 UWG:
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§ 2 UWG: