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Zum Antrag auf Geldbuße und Zwangsgeld nach dem KartG; keine Verpflichtung zur Forderung einer bestimmten Strafhöhe

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2008/219wbl 2008, 449 Heft 9 v. 1.9.2008

§ 29 KartG 2005:

Wie für die Geldbuße nach dem europ Wettbewerbsrecht (Art 23 VO 1/2003 ) gilt auch für § 29 KartG, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht dadurch berührt wird, dass das die Zuwiderhandlung begründen-

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