§ 29 KartG 2005:
Wie für die Geldbuße nach dem europ Wettbewerbsrecht (Art 23 VO 1/2003 ) gilt auch für § 29 KartG, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht dadurch berührt wird, dass das die Zuwiderhandlung begründen-
§ 29 KartG 2005:
Wie für die Geldbuße nach dem europ Wettbewerbsrecht (Art 23 VO 1/2003 ) gilt auch für § 29 KartG, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht dadurch berührt wird, dass das die Zuwiderhandlung begründen-