Gemäß § 37 Abs 1 BWG haben Kreditinstitute im Geldverkehr mit Verbrauchern Beträge taggleich, spätestens jedoch am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. In der Praxis valutieren Banken jedoch Abbuchungen sofort, Gutschriften allerdings erst am nächsten Tag. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Praxis auseinander.