Art 7 Abs 1 lit c GMV
§ 4 Abs 1 Z 4 MarkenSchG:
Als rein beschreibend iS des § 4 Abs 1 Z 4 MarkenSchG werden Zeichen verstanden, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf das damit bezeichnete Objekt (Unternehmen, Ware oder Dienstleistung) verstanden werden. Dies ist dann der Fall, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Die für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Räder und Felgen geschützte Wortmarke "Feeling" ist für diese Warengattung ausreichend phantasievoll, keineswegs beschreibend und daher schutzfähig.