§ 69 Abs 2 KO
§ 1311 ABGB:
Bei schuldhafter Konkursverschleppung haftet das Organ einer juristischen Person dem Altgläubiger für das, was dieser bei rechtzeitiger Liquidation der juristischen Person bekommen hätte, das ist die Differenz dessen, was er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erhalten hätte und was er tatsächlich erhält (Quotenschaden). Neugläubiger, das sind Gläubiger, deren Forderungen erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem die Antragstellung auf Konkurseröffnung unterlassen wurde, sind bei schuldhafter Konkursverschleppung so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht kontrahiert. Ihnen gebührt daher der Ersatz des Vertrauensschadens. Das Eingehen neuer Schulden kann im Tätigen neuer Geschäfte, aber auch in der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern oder in der (weiteren) Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen Dritter bestehen.