Bei Ausgestaltung der übernahmerechtlichen Angebotspflicht ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Kontrolle über eine Zielgesellschaft durch Anteilskauf erlangt wird und deren Anteilsinhaber ohne jede Möglichkeit der Einflussnahme mit geänderten Herrschaftsverhältnissen konfrontiert sind. Die Kontrolle kann aber auch durch Umgründungen erlangt werden. Am Beispiel der Verschmelzung soll die übernahmerechtliche Bedeutung der hier erforderlichen Willensbildung unter Bedachtnahme auf den Regelungsplan des ÜbG verdeutlicht werden.