§ 3a Abs 1 Z 1 iVm Anh 1 Spalte 1 Z 1 lit b UVP-G 2000
§ 45 Abs 16 AWG 1990:
Aus der Begründung des Bescheides ist eindeutig ableitbar, dass gefährliche Abfälle in der eigentlichen Sortieranlage nicht behandelt werden dürfen. Der Umstand, dass in der Liste der zu behandelnden nicht gefährlichen Abfälle möglicherweise auch gefährliche Abfälle aufscheinen, ist nicht relevant, da Auflagenpunkt 1.9 des Bescheides eindeutig vorschreibt, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen sind. Diese Formulierung lässt keinen Interpretationsspielraum. Festzustellen ist aber, dass vom Konsens dieser Anlage auch Abfälle der Schlüsselnummer 35201 erfasst sind, die zum Genehmigungszeitpunkt als nicht gefährliche zu klassifizieren waren. Diese Abfälle wurden mit Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung am 1. 3. 1990 zu gefährlichen Abfällen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 45 Abs 16 AWG 1990 bedurften genehmigte Anlagen für den Betrieb im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung, wenn sich die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder dessen Bezeichnung durch die Festsetzungsverordnung geändert hat.