§ 3 Abs 7 UVP-G 2000
§§ 66 Abs 4, 68 Abs 1 AVG:
Der Begriff der "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 28. 6. 1994, 94/08/0021; 30. 1. 1995, 94/10/0162). Es kommt somit nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern vielmehr darauf, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die geänderten Umstände müssen Entscheidungsrelevanz haben und daher grundsätzlich geeignet sein, die E beeinflussen zu können. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie die E tatsächlich in eine andere Richtung verändern. Wesentliche Änderungen sind daher solche, die entscheidungsrelevant sind, also Änderungen, bei denen eine andere E nicht ausgeschlossen ist.