§ 90 Abs 1 AktG
§ 30e Abs 1 GmbHG:
Die Novellierung des § 90 Abs 1 AktG und § 30e Abs 1 GmbHG durch das GesRÄG 2005 sollte sicherstellen, dass die Unabhängigkeit der Mandatsträger gewahrt bleibt. Wenn nach der Absicht des Gesetzgebers ein gesetzlicher Vertreter der Tochtergesellschaft die gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft als deren Aufsichtsrat nicht kontrollieren können soll, weil damit Interessenkonflikte verbunden sind und die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats unterlaufen wird, so muss dieses Verbot auch für einen Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft gelten. § 90 Abs 1 Satz 2 AktG ist daher dahin auszulegen, dass auch Angestellte von Tochtergesellschaften erfasst werden.