Der Begriff "Standort" findet im Apothekengesetz (ApG) in drei unterschiedl Bedeutungen Anwendung, nämlich 1) als ein durch § 9 Abs 2 ApG näher konkretisiertes Territorium, 2) als ein Apothekenversorgungsgebiet und 3) als ein Apothekenbetriebsstättenort1). Die Bedeutung der jeweils gebrauchten Wendung "Standort" ist von besonderer Relevanz, zumal durch den "Standort" iSd ApG Verfahrensgegenstände konkretisiert, Parteistellungen bestimmt, subj Rechte spezifiziert und behördl Zuständigkeiten festgelegt werden. In diesem Rahmen erfolgt auch eine Analyse und Auslegung der richtungsweisenden VfGH-Entscheidung vom 3.10.2007, G 12/07, G 13/07.