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Zwangsstrafenverhängung bei nachträglicher Erfüllung der Offenlegungspflicht

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2008/132wbl 2008, 287 Heft 6 v. 1.6.2008

§ 283 UGB

§ 49 AußStrG:

Eine erst nach Fassung des erstinstanzlichen Strafbeschlusses erfolgte Offenlegung ist unerheblich. Das gilt nach der ausdrücklichen Anordnung in § 283 Abs 4 UGB für die Vollstreckung einer verhängten Zwangsstrafe, aber auch im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe. Auch aus der Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG ergibt sich nichts anderes, da sich die Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände bezieht.

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