§ 283 UGB
§ 49 AußStrG:
Eine erst nach Fassung des erstinstanzlichen Strafbeschlusses erfolgte Offenlegung ist unerheblich. Das gilt nach der ausdrücklichen Anordnung in § 283 Abs 4 UGB für die Vollstreckung einer verhängten Zwangsstrafe, aber auch im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe. Auch aus der Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG ergibt sich nichts anderes, da sich die Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände bezieht.