§ 20 AngG:
Die Vereinbarung einer Kündigungsregelung, nach der das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Fünfzehnten und Monatsletzten und durch den Arbeitnehmer jeweils zum Monatsletzten, aber unter Einhaltung einer kürzeren einmonatigen Kündigungsfrist beendet werden kann, entspricht den zwingenden Bestimmungen des § 20 Abs 2 bis 4 AngG.