Art 7/1/b und 7/2 der VO (EG)Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
EuG 12. 3. 2008, Rs T-128/07 (Suez [Delivering the essentials of life])
Über die Zulässigkeit der Eintragung der Wortmarke "Delivering the essentials of life" zur Bezeichnung eines weiten Fächers von Leistungen wie Bankdienstleistungen, Bauarbeiten, Wasserversorgung, Beförderungen, Abfallentsorgung, Verlagswesen, chemische Forschungen und Untersuchungen erkannte das EuG zu Recht: