§ 5 UmwG:
Auch nach § 5 UmwG idF ÜbRÄG 2006 muss bei der errichtenden Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen. Dabei steht es allerdings den Gesellschaftern frei, ob sie sich als Kommanditist oder Komplementär beteiligen.