§§ 1 Abs 2, 9 Abs 5 AHG:
Eine ausdehnende Auslegung des § 9 Abs 5 AHG auf juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder beliehen sind, kommt im vorliegenden Fall keinesfalls in Betracht, weil die nunmehr bekl Personengesellschaft kein beliehenes Unternehmen, sondern Rechtsnachfolgerin des ursprünglich Bekl, ehemals als Organ für die