vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Zulässigkeit von Arzneimittelwerbung in Widerspruch zur Gebrauchs- oder Fachinformation auf Grund von Anwendungsbeobachtungen; kein Wahrheitsbeweis

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2008/68wbl 2008, 148 Heft 3 v. 1.3.2008

§ 1 UWG iVm § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF)

§ 85 AMG:

Arzneimittelwerbung verstößt nur dann gegen § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF), wenn sie Angaben enthält, die mit dem Inhalt der Fachinformation ieS unvereinbar sind, dh in einem sachlichen Widerspruch dazu stehen. Eine (nicht irreführende) Werbung mit Wirkungen, die nicht in der Fachinformation genannt sind, ist daher grundsätzlich zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man in Anwendung von § 1 UWG auf die (streng zu prüfende) Vertretbarkeit der diesbezüglichen Rechtsauffassung abstellt oder aber - was die jeweiligen Kl weder hier noch in 4 Ob 58/07v oder 4 Ob 78/07k anstrebten - als Grundlage des Unterlassungsanspruchs unmittelbar § 85 AMG heranzieht und damit auf Erwägungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit überhaupt verzichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!