§§ 15, 17 GmbHG
§ 24 FBG:
Die Verpflichtung zur Bestellung von Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss unterfällt keiner der im § 24 FBG genannten Verpflichtungen. Gesellschafter treffen in dieser Eigenschaft keine Anmeldepflichten in Bezug auf Geschäftsführerbestellungen oder die Beendigung der Funktion eines Geschäftsführers einer GmbH. Für die Verhängung einer Zwangsstrafe gegen den Gesellschafter einer GmbH wegen Säumigkeit bei der Bestellung eines Geschäftsführers gibt es daher keine gesetzliche Grundlage.