§ 9 UVP-G 2000
§§ 44a, 44b AVG:
Der Zweck der Großverfahrensbestimmungen des AVG ist es ebenso wie jener des § 9 UVP-G 2000, durch die öffentliche Auflage der Unterlagen Klarheit über die von der Verwaltungssache betroffenen Personen und sohin über die am Verfahren mitwirkenden Parteien zu erlangen, damit dieses Verfahren für die Behörde auch leichter administrierbar wird. Die Behörde I. Instanz hat in Anwendung der §§ 44a, 44b AVG die Kundmachung vorgenommen. Daher sind grundsätzlich auch die Rechtsfolgen der entsprechenden Bestimmungen des AVG, zu welchen auch die Präklusionsbestimmung des §§ 44b zählt, anzuwenden.