§§ 6 Abs 1, 66 Abs 4 AVG
§ 40 UVP-G 2000:
Die als UVP-Behörde angerufene NÖLReg hat in ihrem Schreiben klargestellt, dass kein Antrag auf Durchführung eines UVP-Verfahrens in Bezug auf den Flughafen Schwechat vorliegt und kein entsprechendes UVP-Verfahren anhängig ist. Weiters hat die NÖLReg den Antragsteller an die für die Genehmigungsverfahren zu den bisherigen Baumaßnahmen zuständigen Behörden verwiesen, was sich im Konkreten auf eine Mehrzahl von nach den jeweiligen MaterienG zuständigen Behörden bezog. Es war weder die LReg in I. Instanz zuständige Behörde, noch ist eine Berufungsmöglichkeit an den US gem § 40 UVP-G 2000 gegeben. Der US darf gem § 40 Abs 1 als Berufungsbehörde nur in Angelegenheiten des 1. und 2. Abschnittes dieses Gesetzes tätig werden, wobei über die administrativen Angelegenheiten des 2. Abschn hinaus auch die mit diesen Konnexen verfahrensrechtlichen Bescheide bekämpft werden können. Umgekehrt ist aber der US nicht für die E über nicht mit einer administrativen Angelegenheit des 2. Abschn konnexe verfahrensrechtliche Bescheide zuständig. Der US konnte daher über die Berufung nicht in der Sache entscheiden.