§§ 5 Abs 6, 7, 17 UVP-G 2000 idF BGBl I 2004/153
§ 73 AVG:
Gemäß der Rsp des VwGH (zB 29. 10. 1998, 98/07/0113) ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde I. Instanz einen Antrag gestellt hat, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte. Da im vorliegenden Fall ein dem verfahrenseinleitenden Antrag der Konsenswerberin stattgebender und die Einwendungen der Devolutionswerber abweisender Bescheid zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages dem Rechtsbestand nicht angehörte, steht den Devolutionswerbern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung des Devolutionsantrages zu, sodass der Devolution keine Berechtigung zukommt. Soweit die Devolutionswerber ihren Antrag mit § 5 Abs 6 UVP-G 2000 begründen, wonach der (verfahrenseinleitende) Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Verfahren bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können, ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Bestimmung, ähnlich wie § 6 WRG, nur an die Behörde richtet, im vorliegenden Fall an die UVP-Behörde I. Instanz. Eine besondere Antragsberechtigung für Beteiligte oder Parteien des Genehmigungsverfahrens kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden.