§§ 36, 101 ArbVG:
Betriebe eines Unternehmens fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn das Unternehmen im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft steht.
Der Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG stellt nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis ab, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist. Auch Beamte in ausgegliederten Unternehmen können deshalb Arbeitnehmer iSd Betriebsverfassungsrechts sein.