§§ 3, 10 Abs 1, 14 AÜG
§ 2 Abs 4 AMFG:
Subüberlassung ist im AÜG nicht eigens geregelt. Sie ist zulässig und führt dazu, dass sowohl der Überlasser als auch der Subüberlasser alle Pflichten eines Arbeitgebers tragen und der Subüberlasser überdies noch als Beschäftiger anzusehen ist.