§ 48 Abs 1 IPRG:
Der Vertrag zwischen der überweisenden Bank und der Empfangsbank entfaltet Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter ist eine gesetzliche Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen daher deliktisch anzuknüpfen.