§§ 863, 1162c ABGB; § 32 AngG:
Gibt der Arbeitnehmer den Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten schuldhaft nicht bekannt und hätte der Arbeitgeber aller Voraussicht nach die Entlassung nicht ausgesprochen, trifft ihn ein Mitverschulden an der unbegründeten Entlassung. Gibt er dem Arbeitgeber einen anderen nicht ausreichenden Grund für seine Arbeitsverweigerung an, trifft ihn das alleinige Verschulden.