a) Art 43 und 56-58 EG; Art 104/3 der Verfahrensordnung des EuGH vom 4. 7. 1991:
EuGH 10. 5. 2007, Rs C-102/05 (A und B)
In Schweden ist die steuerliche Belastung des Arbeitseinkommens höher als jene des Kapitaleinkommens. Um zu vermeiden, dass bei kleinen Aktiengesellschaften, bei denen weniger als fünf Anteilseigner mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile halten und wo somit angenommen werden kann, dass diese im Unternehmen mitarbeiten, für die dann die Versuchung besteht, in der Steuererklärung das Arbeitseinkommen als Dividende auszuweisen, wurde daher festgelegt, dass Dividenden nur bis zu einem Höchstbetrag ausgewiesen werden können, der dem üblichen Kapitalertrag entspricht. Bei der Bemessung dieses Ertrags kann auch ein anteiliger Betrag der den übrigen AN ausgezahlten Entgelte berücksichtigt werden.