b) Art 115/1 und 116/2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der EG vom 2. Mai 1991:
EuG 2. 5. 2007, Rs T-388/02 , Beschluss des Präsidenten der 4. erweiterten Kammer (Kronoply GmbH & Co KG und Kronotex GmbH & Co KG)
Die Kl erhoben Nichtigkeitsklage gegen die E der Kom, mit der diese eine Beihilfe Deutschlands an die Streithelferin für vereinbar erklärt hatte. In einem besonderen Schriftsatz beantragten sie, bestimmte Teile der Gegenerwiderung gegenüber den Streithelfern vertraulich zu behandeln. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass diese Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthielten und ihre Weitergabe an die Streithelfer oder an Dritte wie Lieferanten ihnen einen Schaden zufügen könnten.