Die Übernahme börsennotierter Unternehmen unterliegt regelmäßig wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen, die vor allem auch bei Erwerb eines die Kontrolle vermittelnden Aktienpakets zu beachten sind. Derartige Erwerbe werden daher idR mit Erhalt der erforderlichen Genehmigungen bedingt. Nach der Praxis zum ÜbG aF entstand die übernahmerechtliche Angebotspflicht in diesen Fällen erst mit Wegfall der wettbewerbsrechtlichen Durchführungshindernisse; gleichzeitig wurde auch die Stellung eines die bevorstehende Angebotspflicht vorwegnehmenden freiwilligen („antizipatorischen“) Übernahmeangebots zugelassen. Der vorliegende Beitrag soll untersuchen, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Gestaltung auch nach In-Kraft-Treten des ÜbRÄG 2006 zulässig ist.