Der Wrackwert darf nicht aufgrund eines Höchstgebotes aus der Wrackbörse ermittelt werden, sondern der Sachverständige muss aufgrund Einholung mehrerer Kaufangebote den durchschnittlichen örtlichen Veräußerungswert ermitteln. Der relevante Markt für die Ermittlung des durchschnittlichen Wrackwerts ergibt sich aus regionalen KFZ-Händlern und Werkstätten aus dem Wohngebiet des Geschädigten. Daher sind auch Angebote von Wrackkäufern aus der Wrackbörse aus der Umgebung des Wohnorts des Geschädigten zu berücksichtigen. Schließlich haftet der Versicherer gemäß § 1313a ABGB für die von ihm vermittelten Wrackkäufer.