§§ 879, 915 ABGB; §§ 2, 8, 13, Art V BPG:
Bei einer Pensionszusage handelt es sich um eine Ergänzung des Arbeitsvertrages, also um einen zweiseitig verbindlichen Vertrag. Eine undeutliche Äußerung darin gereicht somit demjenigen zum Nachteil, der sich ihrer bediente.