Art 12, 16, 17 CMR:
Ob eine Zwischenlagerung vom Obhutszeitraum nach Art 17 CMR umfasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die Zwischenlagerung von vornherein in den Beförderungszweck eingebettet und kann sich der Frachtführer demgemäß auf seine strenge Obhutspflicht einstellen, ist die Zwischenlagerung im Hinblick auf das Schadensrisiko einheitlich mit den Transporten zu beurteilen.