Mit dem Judikat 33 neu wurde 1929 eine bis heute fortwirkende Judikaturlinie begründet, welche die Rückforderbarkeit von Überzahlungen bei Eintritt gewisser Umstände beschränkt. Auch wenn in der Praxis der Ausschluss der Rückforderbarkeit gerne allein mit dem Judikat 33 neu begründet wird, darf dennoch nicht übersehen werden, dass auch dieses Judikat auf eine rechtsdogmatische Basis zu stellen ist. Die von der Rsp entwickelten Voraussetzungen und ihrer Beurteilung in der Lehre sollen hier näher dargestellt werden.