§§ 1 Abs 1, 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 40 Abs 1, Anh 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 idF BGBl I 2005/14
§§ 9, 10, 58 LFG idF BGBl I 2005/98:
Die Behörde I. Instanz hat das Vorhaben des Projektwerbers, auf den genannten Grundstücken fortgesetzt mit einem Leichtflugzeug zu starten und zu landen, als Verwirklichung des Tatbestandes "Neubau eines Flugplatzes" iS Z 14 lit a Anh 1 UVP-G 2000 beurteilt. Die Regelung ist sehr weit gefasst und will damit offenbar soweit als möglich alle Arten neuer Flugplätze unabhängig von Größe, Betriebsumfang, Pistenlänge etc erfassen. Als Flugplätze definiert § 58 Abs 1 LFG Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze). Für die Wortfolge "zur ständigen Benützung bestimmt" kommt es darauf an, das der Platz dauernd für den Flugbetrieb gewidmet ist und nicht unbedingt die tatsächliche Frequenz maßgeblich sei (vgl US 6A/2003/6-43). Im damaligen Fall waren es die tatsächlich bereits errichteten Anlagen (asphaltierter Start- und Landeplatz; Garage zur Einstellung von Hubschraubern; Einfriedung des Geländes; fix montierte Windmessanlage), die zusammen mit in diese Richtung zu wertenden Äußerungen des damaligen Projektwerbers die Annahme eines Flugplatzes rechtfertigten. Auf solche Umstände, die eindeutig auf eine dauernde Widmung der hier maßgeblichen Grundflächen hinweisen, kann sich im vorliegenden Fall die Behörde I. Instanz nicht berufen. Es sind vielmehr vom Projektwerber keinerlei auf Dauer angelegte Maßnahmen gesetzt und keine ständig auf dem Grundstück verbleibenden Anlagen errichtet und ist auch das Gelände in keiner Weise (dauerhaft) verändert worden. Es kann daher nach Ansicht des US im gegenständlichen Einzelfall nicht angenommen werden, dass die in Anspruch genommene Landfläche zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Daher liegt kein "Flugplatz" iS § 58 LFG vor.