Art 1, 3, 7 VO (EG) Nr 1222/94 der Kom vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anh II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden