§ 377 HGB:
Bleibt der Käufer trotz erheblicher Anzeichen für das Vorliegen eines Mangels untätig und wartet ab, bis sich der Verdacht eines Mangels zur Gewissheit verdichtet, ist die erst dann erstatte Rüge verspätet.
Die Verpflichtung zur Mängelrüge besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer bereits über den Mangel Kenntnis hat.